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Grundsatzurteil

Freispruch in Sterbehilfe-Prozess

<b>Eine Patientenverfügung gilt: </b>Der Bundesgerichtshof hat den Behandlungsabbruch bei nicht mehr selbst entscheidungsfähigen Patienten erlaubt. Foto: M&S Fotodesign

Eine Patientenverfügung gilt: Der Bundesgerichtshof hat den Behandlungsabbruch bei nicht mehr selbst entscheidungsfähigen Patienten erlaubt. Foto: M&S Fotodesign

Die Behandlung von unheilbar erkrankten und selbst nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten darf jederzeit abgebrochen werden, wenn der Patient dies in einer zuvor geäußerten Verfügung veranlasst hat.

Dieser Behandlungsabbruch entspreche keiner Tötung auf Verlangen und sei eine Form der zulässigen passiven Sterbehilfe, heißt es in einem in Karlsruhe veröffentlichten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH).

In dem Verfahren wurde der Münchner Anwalt Wolfgang Putz vom Vorwurf des versuchten Totschlags und aktiver Sterbehilfe freigesprochen.

»Das Abschalten eines Respirators oder der Schnitt durch eine Magensonde ist ein zulässiger Behandlungsabbruch«, begründete die Vorsitzende Richterin Ruth Rissing van Saan das Urteil.

Putz hatte im Dezember 2007 einer Mandantin geraten, dass sie bei ihrer todkranken, im Wachkoma liegenden Mutter den Schlauch der Magensonde durchschneiden soll.

Damit sollte die Fortsetzung der künstlichen Ernährung durch das Pflegeheim im hessischen Bad Hersfeld verhindert und das Sterben der 77-jährigen Erika K. erreicht werden.

Die Mutter hatte vor ihrer Erkrankung erklärt, dass sie im Falle eines Wachkomas keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünsche, sondern in Würde sterben wolle. epd

Dieser Beitrag wurde am 25.6.2010 um 11.03 Uhr veröffentlicht.

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