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Beurteilung darf veröffentlicht werden

Transparenzbericht: Pflegeheim unterliegt vor Gericht

Grafik: JNT Visual

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Ein Pflegeheimträger in Unna ist mit dem Versuch gescheitert, eine negative Beurteilung im Internet zu untersagen.

Das Sozialgericht Dortmund lehnte eine vorläufigen Anordnung für ein Veröffentlichungsverbot ab. Zwar enthalte der Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) »empfindliche Vorhalte zu Defiziten« in der Einrichtung. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass die negativen Beurteilungen unzutreffend seien. (AZ: DO E 940 - 613)

Der Heimträger hatte nach Angaben des Gerichts argumentiert, der Prüfbericht sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Außerdem habe sich das Heim nicht auf die Prüfung vorbereiten können.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich jedoch um einen sorgfältigen Bericht, der auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer basiere. An der Erstellung der Qualitätskriterien seien die Pflegeverbände beteiligt gewesen.

Dass die Prüfungen unangemeldet stattfinden, sei zudem gesetzlich vorgegeben.

In einem ähnlichen Fall hatte das Sozialgericht in Münster einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und eine Veröffentlichung einer negativen Note verhindert.

Solange die Ergebnisse auf unsicheren Grundlagen beruhten, sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, hatte das Münsteraner Gericht in einer am Dienstag veröffentlichten Begründung ausgeführt.

Da es keine rechtsgültigen Kriterien für die vom Gesetzgeber gewünschte Ergebnis- und Lebensqualität gebe, bewerteten die Prüfkriterien überwiegend die Dokumentation der Leistungen.

Ob Heime die Veröffentlichung negativer Prüfberichte im Internet untersagen können, muss in einem Hauptverfahren grundsätzlich entschieden werden.

Bei den Entscheidungen der beiden Sozialgerichte ging es um sogenannte einstweilige Anordnungen, mit denen die Veröffentlichung bis zu einer Grundsatzentscheidung vorerst gestoppt werden könnten.

Hintergrund sind die im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vorgeschriebenen Qualitätskontrollen des MDK. Damit sollen alle Pflegedienste mit unangemeldeten Kontrollen überprüft werden.

Die im Internet veröffentlichten Ergebnisse sollen zu mehr Transparenz beitragen und Angehörigen eine bessere Orientierung über die Angebote ermöglichen. epd

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Kritik an Pflege-Prüfungen mit Schulnote

Dieser Beitrag wurde am 21.1.2010 um 08.09 Uhr veröffentlicht.

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Schallblech schrieb am 21.01.2010 10:11:

"Ob Heime die Veröffentlichung negativer Prüfberichte im Internet untersagen können, muss in einem Hauptverfahren grundsätzlich entschieden werden."
Wenn das erlaubt wird, kann man ja das Prüfungsverfahren samt zugehörigem Gesetz gleich einstampfen!
Bei berechtigten Zweifeln an der Objektivität der Beurteilung sollte allerdings ein weiteres Gutachten durch andere Personen möglich sein.

Tostefanz schrieb am 02.02.2010 12:36:

Leider gibt es noch eine ganze Reihe von Pflegeheimen, die nur eine gerade noch ausreichende Versorgung ihrer Bewohner gewährleisten können. Menschliche Zuwendung muss wegen Zeitmangels und eines hierfür nicht ausreichenden Personalschlüssels zurückgestellt werden. Aber auch dies sollte Bestandteil des Prüfungsverfahrens sein (und ist es hoffentlich auch).
Ich halte die unangekündigte Überprüfung von Alten- und Pflegeheimen für dringend notwendig und ebenso die Veröffentlichung der Ergebnsse dieser Überprüfung im Internet!

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