Urteil
Pflegegeld mindert Steuervorteil

Erhaltenes Pflegegeld muss in der Steuererklärung von den Pflegekosten abgezogen werden. Foto: Martin Allinger
Pflegebedürftige, die ihre Kosten für die Unterbringung in einem Heim steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, müssen davon Geldleistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung abziehen.
In einem Urteil wiesen die Richter am Finanzgericht Köln die Klage eines schwerstpflegebedürftigen Klägers mit Pflegestufe III ab. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. (AZ: 12K 4176/07)
Der Kläger wollte den Angaben zufolge die gesamten Heimunterbringungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen können - ohne Anrechnung des Pflegegeldes aus einer privaten Zusatzversicherung.
Dies lehnten die Richter ab, denn es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und den durch die Pflege entstehenden Aufwendungen.
Die Kölner Richter beziehen sich bei ihrem Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München, wonach auch die Zahlungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung die anzurechnenden Krankheitskosten mindern. epd
Dieser Beitrag wurde am 2.2.2010 um 11.04 Uhr veröffentlicht.
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